Alfred Wittich
In Aarburg wurde eine Katzenausstellung durchgeführt.
Seit dem 25. Januar zieren wieder unzählige Wahlplakate die Strassen im Kanton Solothurn. Doch wo ist das Anbringen von Abstimmungs- und Wahlwerbung eigentlich erlaubt und wo nicht?
Region Am 9. März sind im Kanton Solothurn Wahlen. Entsprechend kräftig rühren die Kandidierenden wieder die Werbetrommel. Begehrt sind diesbezüglich auch rege frequentierte Strassen, an denen das Anbringen von Wahlkampfwerbung zulässig ist. Wo diese untersagt ist, wird mitunter in der kantonalen Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate geregelt. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind Abstimmungs- und Wahlplakate beispielsweise in und in der Nähe von Kreiseln, an Signalen (und bis 10 m um Signale herum), im Lichtraumprofil der Strasse und im Bereich von Fussgängerwarteräumen (sowie 20 m davor) verboten.
So steht es auf dem Papier geschrieben. Doch ganz so radikal wird die Verordnung nicht angewendet, wie ein Augenschein vor Ort in Trimbach zeigt. Zahlreiche Wahlplakate wurden in den letzten Tagen in weniger als 20 Meter Entfernung von Fussgängerwarteräumen (bei Fussgängerstreifen) an Kandelabern und Bäumen montiert. Weshalb werden diese Plakate also nicht von den zuständigen Behörden entfernt?
Laut Auskunft der Staatskanzlei gibt die Verordnung den Behörden die Rechtsgrundlage, betroffene Plakate zu entfernen, damit sofort gehandelt werden könne. Plakate, welche die Verkehrssicherheit konkret beeinträchtigen, würden von der Polizei oder dem zuständigen Kreisbauamt denn auch unverzüglich entfernt. Die Behörden könnten aber nicht jedes Plakat auf Rechtmässigkeit und die genaue Einhaltung der Vorschriften überprüfen. Daher komme es immer wieder vor, dass Plakate toleriert werden, sofern die Sicht der Verkehrsteilnehmer durch ein Plakat nicht eingeschränkt und somit die Verkehrssicherheit im konkreten Fall nicht beeinträchtigt wird.
Zusätzlich zur kantonalen Verordnung können Gemeinden in einem Reglement ergänzende Vorschriften erlassen. Dies ist in der Region in Nieder-/Obergösgen, Schönenwerd, Lostorf, Hägendorf, Egerkingen und in Olten der Fall. In letztgenannter Gemeinde sind Abstimmungs- und Wahlplakate, abgesehen von offiziellen Plakatwänden und auf Privatgrund, nur an ausgewiesenen Standorten in der Altstadt und auf dem Vorplatz des Hotel Arte erlaubt. Zudem können Vitrinen in der Winkelunterführung reserviert werden. In Däniken, Dulliken, Gretzenbach, Starrkirch-Wil, Trimbach, Winznau, Kappel, Rickenbach und Wangen bei Olten gibt es wiederum keine zusätzlichen Vorschriften.
Klar ist: Der Standort eines Plakats sollte – auch wenn rechtskonform – gut überlegt sein. Wer wie die Grünen in Dulliken etwa Plakate an frisch gepflanzte Jungbäume montiert, braucht für den Spott nicht zu sorgen. Eine Person kommentierte die Aktion in den sozialen Medien wie folgt: «Jetzt weiss ich endlich, weshalb die Grünen immer Bäume pflanzen wollen.»
David Annaheim
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